Sicherungsvollstreckung

Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO – Was bedeutet das und wann ist sie sinnvoll? 

Der Sachverhalt
Sie haben in erster Instanz einen Prozess gewonnen und ein Urteil erstritten, doch der unterlegene Gegner legt Berufung ein. Nun fürchten Sie, dass er die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung nutzt, um sein Vermögen zu verschieben oder sich der Zahlung zu entziehen. Gleichzeitig können oder möchten Sie keine Sicherheit leisten, um aus dem Urteil vorläufig zu vollstrecken. Ein Verfahren vor dem Berufungsgericht kann sich erheblich in die Länge ziehen, oft über Monate, manchmal sogar über Jahre.

Die Lösung
Was viele nicht wissen: Es gibt in genau solchen Fällen eine wenig bekannte, aber äußerst wirkungsvolle Möglichkeit: die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO.
Sie dient dem Zweck, einen Anspruch bereits durchzusetzen, bevor das Urteil rechtskräftig ist, allerdings unter Vorbehalt. Das bedeutet: Die Maßnahme soll den Gläubiger absichern, falls sich später bestätigt, dass das Urteil Bestand hat. Zugleich bleibt der Schuldner geschützt, falls das Urteil später aufgehoben oder abgeändert wird.

Im Detail
Der Gerichtsvollzieher kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beauftragt werden. Dabei gilt: Gepfändete Geldbeträge werden nicht an den Gläubiger ausgezahlt, sondern, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, zur Sicherheit hinterlegt.
Auch können Maßnahmen der Forderungspfändung eingeleitet werden, um den Arbeitslohn des Schuldners oder sein Bankguthaben zu pfänden. Auch in diesem Fall werden die gepfändeten Gelder nicht ausgezahlt. Der Drittschuldner (der Arbeitgeber oder die Bank) behalten diese ein und hinterlegen sie, bis das Berufungsverfahren abgeschlossen ist.
Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz, werden die hinterlegten Beträge an den Gläubiger ausgezahlt. Wird das Urteil hingegen aufgehoben oder abgeändert, erhält der Schuldner das Geld zurück.
Auch die Abnahme der Vermögensauskunft ist im Rahmen der Sicherungsvollstreckung zulässig, da sie nicht der Befriedigung, sondern ausschließlich der Aufdeckung von pfändbarem Vermögen dient. Der Gläubiger kann so potenzielle Sicherungsobjekte identifizieren und gezielt Maßnahmen ergreifen. Gleichzeitig entsteht für den Schuldner ein erheblicher Druck, da die Vermögensauskunft bei Nichtabgabe zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis führt, was unter anderem die Bonität beeinträchtigen kann.
Darüber hinaus kann auch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf eine Immobilie des Schuldners erfolgen. Diese Maßnahme ist besonders effektiv, da Immobilien in vielen Fällen den wichtigsten Vermögenswert darstellen und durch die Eintragung gesichert werden, bevor sie verkauft oder belastet werden können.

Fazit
Die Sicherungsvollstreckung bietet dem Gläubiger vielfältige Möglichkeiten, um sein Urteil abzusichern, bevor es rechtskräftig ist. Welche Maßnahme sinnvoll ist, hängt vom konkreten Einzelfall und dem bekannten Vermögen des Schuldners ab. Oft lohnt sich hier die frühzeitige Beratung durch einen Anwalt.
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01. October 2025