
Drittanfechtung gescheitert, Rechtswidrigkeit festgestellt: Die unterschätzte Wirkung der Rechtskraft
Kürzlich durften wir ein interessantes verwaltungsgerichtliches Verfahren für eine Stadt begleiten.Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:Die Stadt hatte einem Bauherrn in der Vergangenheit eine Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines Hühnerstalls erteilt. Gegen diese Ausnahme wandte sich ein Nachbar mit einer Drittanfechtungsklage. Die Drittanfechtungsklage blieb jedoch erfolglos, da – so das Verwaltungsgericht – keine drittschützenden Vorschriften verletzt waren.Interessant war dabei, dass sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht auf die Prüfung der Nachbarrechte beschränkte. Vielmehr gelangte es darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass der Ausnahmebescheid objektiv rechtswidrig war. Da diese objektive Rechtswidrigkeit den klagenden Nachbarn jedoch nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzte, wurde die Klage gleichwohl abgewiesen.Die Stadt, die ein Interesse an der Wahrung des objektiven Rechts hatte, nahm den Ausnahmebescheid daraufhin gemäß § 48 VwVfG zurück. Gegen diese Rücknahmeentscheidung erhob nunmehr der Bauherr Klage. Er vertrat die Auffassung, die Rücknahme sei rechtswidrig, da der ursprüngliche Ausnahmebescheid rechtmäßig gewesen sei.Die Klage scheiterte. Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass es aufgrund der eingetretenen Rechtskraft an die Feststellungen der vorausgegangenen Entscheidung gebunden sei. Die objektive Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids konnte daher nicht erneut in Frage gestellt werden.Rechtlicher Anknüpfungspunkt war hier § 121 Nr. 1 VwGO. Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rechtskraft schafft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den entschieden worden ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 27.15 -, Buchholz 404 IFG Nr. 22 Rn. 12 m.w.N.).Streitgegenstand einer Anfechtungsklage ist nach herrschender Meinung die Behauptung des Klägers, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten (so BVerwG, Beschl. v. 15.03.1968 - VII C 183.65-, BVerwGE 29, 210 = juris Rn. 16). Das entspricht auch dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser differenziert zwischen einer objektiven Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts und einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers. Hieraus folgen für die Prüfung der Begründetheit der Anfechtungsklage zwei mögliche Methoden: Nach der am Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO orientierten Vorgehensweise ist zunächst die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zu untersuchen und im Fall ihrer Feststellung anschließend eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Klägers zu prüfen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Kläger einen nicht an ihn gerichteten, einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt anficht. Diese Prüfung kann zu zwei Ergebnissen führen. Es kann sich erweisen, dass der angefochtene Verwaltungsakt objektiv in jedweder Hinsicht rechtmäßig ist. Dann scheidet eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers von vornherein aus. Oder aber die Prüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt zwar objektivrechtlich nicht in jedweder Hinsicht rechtmäßig ist, durch ihn aber keine drittschutzvermittelnden Rechtsnormen verletzt werden, der Kläger daher subjektiv-rechtlich nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 113 Rn.10). Nach der zweiten Methode kann sich – gleichsam unter Umkehrung der Formulierung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – das gerichtliche Prüfprogramm von vornherein auf die Verletzung solcher Vorschriften beschränken, die nicht ausschließlich einen objektiv-rechtlichen Charakter aufweisen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Urt. v. 02.01.2006 - 22 A 04.40016 -, ZUR 2006, 427 = juris Rn. 14; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 113 Rn .10) – also nur solche Vorschriften auf eine Verletzung prüfen, die dem Kläger als Drittanfechtenden auch einen subjektiv-öffentlich Rechtsschutz vermitteln.Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seinem die Klage abweisenden Urteil das – am Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgerichtete – Prüfprogramm der ersten der vorgehend beschriebenen Methoden gewählt. Deshalb hat die seinerzeit erkennende Kammer es gerade nicht bei der – grundsätzlich möglichen – Feststellung belassen, dass der Abhilfebescheid die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Das Gericht hat – dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend – zunächst die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts untersucht und in diesem Zusammenhang ausdrücklich und entscheidungstragend festgestellt, dass der Abhilfebescheid rechtswidrig ist.Damit stand rechtskräftig und für die Beteiligten und das Gericht bindend fest, dass der Ausnahmebescheid rechtswidrig war. Das erkennende Gericht war daher aufgrund der Rechtskraftwirkung an einer eigenständigen Prüfung des Abhilfebescheids gehindert.Was hätte der Bauherr tun können, um dieses Ergebnis zu verhindern?Da das erstinstanzliche Urteil im Verfahren der Drittanfechtungsklage für den Bauherrn eine eigene Beschwer enthielt, hätte er – obwohl lediglich beigeladen – gegen diese Entscheidung vorgehen müssen. Konkret wäre es erforderlich gewesen, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen, um die für ihn nachteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen.Aus anwaltlicher Sicht ist hier besondere Vorsicht geboten.
Wird ein Beigeladener vertreten, ist stets sorgfältig zu prüfen, ob sich das Verwaltungsgericht im Drittanfechtungsverfahren ausschließlich mit der Verletzung drittschützender Vorschriften befasst hat oder darüber hinaus ausdrücklich die objektive Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts festgestellt hat. Ist Letzteres der Fall, muss zwingend in den Blick genommen werden, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls besteht die erhebliche Gefahr, dass belastende Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und in nachfolgenden Verfahren – etwa im Rahmen einer Rücknahme nach § 48 VwVfG – nicht mehr angegriffen werden können.Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Wird ein Beigeladener vertreten, ist stets sorgfältig zu prüfen, ob sich das Verwaltungsgericht im Drittanfechtungsverfahren ausschließlich mit der Verletzung drittschützender Vorschriften befasst hat oder darüber hinaus ausdrücklich die objektive Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts festgestellt hat. Ist Letzteres der Fall, muss zwingend in den Blick genommen werden, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Andernfalls besteht die erhebliche Gefahr, dass belastende Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und in nachfolgenden Verfahren – etwa im Rahmen einer Rücknahme nach § 48 VwVfG – nicht mehr angegriffen werden können.Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.
27. March 2026